Abrechnung

Über die Höhe der Kosten beraten wir vorab und selbstverständlich kostenlos. 

Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt eine Abrechnung nach dem RVG auf Grundlage des Streitwertes. Hat eine Rechtsschutzversicherung die Deckung übernommen, werden insoweit die Kosten nach RVG erstattet. Im Voraus kann die Höhe der Kosten mit einem Von-Bis-Betrag abgeschätzt werden, wenn der Streitwert bekannt ist oder vereinbart wird.

Transparenter ist die

Abrechnung nach Stundensatz

Dabei werden alle anwaltlichen Tätigkeiten minutengenau dokumentiert und der Mandant erhält mit der Abrechnung eine detaillierte Stundenaufstellung. Zur Begrenzung der Kosten kann ein Budget festgelegt werden.

Direktberatung

Für bestimmte Mandanten haben wir ein interessantes Angebot für Rechtsauskünfte und Beratungen. Einzelheiten erfahren Sie hier: Direktberatung

Festhonorar

Für klar abgrenzbare Aufträge bieten wir Pauschalen an, z.B. für die Prüfung eines Bauvertrages oder die Teilnahme an Eigentümerversammlungen.

Erfolgshonorar

Ein Erfolgshonorar kann für den Einzelfall vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. (§ 4a RVG)

Erstberatung

Wenn noch offen ist, ob ein Mandat erteilt werde soll und der Mandant sich zunächst nur in einer ersten Besprechung beraten lassen möchte berechnen wir hierfür maximal 226,10 € inklusive aller Steuern. Bei späterer Erteilung eines Mandates werden diese Kosten angerechnet. 

Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

Bei Bedürftigkeit besteht im Klageverfahren die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe. Hier können Sie das Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe und ein Hinweisblatt herunterladen. Für vorgerichtliche Beratung wird u. U. Beratungshilfe bewilligt, die vorab vom Mandanten selbst beim Amtsgericht beantragt werden muss. Dort wird ein Berechtigungsschein ausgestellt, der bei der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung vorgelegt werden muss. Der zu zahlende Eigenanteil beträgt 15 €.